Das Gesundheitsdepartement und der Bildungsrat des Kantons St.Gallen erlassen als Kreisschreiben:
I. Einleitung
1. Die Schulzahnpflege hat in den letzten Jahrzehnten zu einer deutlich besseren Zahngesundheit bei Kindern und Jugendlichen beigetragen. Ein Verzicht darauf hat direkte Auswirkungen, wie der Kariesanstieg nach dem Covid-19-bedingten Aussetzen der Schulprophylaxe zeigte. Die Massnahmen gemäss Schulzahnpflegeverordnung vom 2. Februar 1982 (sGS 213.1; abgekürzt SZpV) sind deshalb mit Anpassungen im Bereich der Fluoridierung, der Erziehung der Mundhygiene sowie Präzisierungen der schulärztlichen Untersuchungen weiterzuführen
II. Fluoridlack-Applikation im Rahmen der Schulzahnuntersuchung
Ausgangslage
2. Ein zentrales Element der Zahngesundheit ist die Fluoridierung der Zähne von Kindern und Jugendlichen. Es ist wissenschaftlich bestätigt, dass durch eine regelmässige Fluorid-Lackapplikation (mind.1 bis idealerweise 2-mal jährlich) das Kariesrisiko bis zu 60% reduziert werden kann. Kariesaktive Kinder profitieren vom Effekt des Fluorid-Lacks am meisten. Zudem kann mit einer Fluorid-Lackapplikation eine effizientere und kostengünstigere Kariesprophylaxe betrieben werden als durch konventionelles Versiegeln. Am meisten profitieren Kindern bis zum 10. Lebensjahr.
Für die Anwendung der bewährten hochfluoridhaltigen Gels in den Schulen ist die Einwilligung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten notwendig. Die Umsetzung im Schulalltag bedeutet einen administrativen und organisatorischen Mehraufwand.
Massnahme
3. Die Fluoridierung findet im Rahmen der Schulzahnuntersuchungen durch die Schulzahnärztin bzw. den Schulzahnarzt bei den Schülerinnen und Schülern der 1. bis 3. Klasse Primarschule statt. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten müssen der Fluoridierung zustimmen. Das Einholen der schriftlichen Zustimmung erfolgt über den Schulträger. Zu fluoridieren sind die bleibenden Backen- sowie die Milchbackenzähne.
Finanzierung
4. Die Kosten der Fluoridierung durch die Schulzahnärztin bzw. den Schulzahnarzt werden vom Schulträger getragen (Dentotar Ziffer 4.1080).
III. Zahnprophylaxe
Im 1. Zyklus (1. Klasse Kindergarten bis 2. Klasse Primarschule)
5. Um eine gute Zahngesundheit für die bleibenden Zähne zu schaffen, soll mit den Schülerinnen und Schülern im 1. Zyklus die korrekte Zahnputztechnik unter Aufsicht eingeübt werden. Es empfiehlt sich ein institutionalisiertes, «ritualisiertes» Zähneputzen durchzuführen. Den Schülerinnen und Schülern wird zudem nach den Zwischenmalzeiten das Zähneputzen ermöglicht. Ziel ist es, dass jedes Kind einmal wöchentlich unter Aufsicht in der Schule die Zähne putzt.
Im 2. und 3. Zyklus (3. Klasse Primarschule bis 3. Klasse Oberstufe)
6. Ab der 3. Klasse Primarschule bis zum Ende der Oberstufe findet das Zähneputzen während der Schulzeit auf freiwilliger Basis statt. Den Schülerinnen und Schülern wird in der Schule die Gelegenheit zum Zähneputzen während der Unterrichtszeit geboten.
IV. Präzisierung zur schulzahnärztlichen Untersuchung
7. Die schulzahnärztlichen Untersuchungen nach Art. 19 und 20 SZpV müssen folgende Kriterien erfüllen:
a) Die Untersuchungen finden in den Räumlichkeiten der Schulzahnärztin bzw. dem Schulzahnarzt oder unter vergleichbaren räumlichen Bedingungen statt.
b) Die Hygienerichtlinien aus den Qualitätsleitlinien «Praxishygiene» der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft (SSO) werden eingehalten.
c) Pro Schülerin bzw. Schüler werden untersucht und dokumentiert: Karieskontrolle, Mundhygienestatus, Stand des Zahnwechsels, kieferorthopädische Kurzbeurteilung; die Dokumentation muss ausreichen, um einen Kostenvoranschlag zu erstellen.
d) Die Erziehungsberechtigen werden über den Befund und empfohlene Massnahmen informiert.
V. Schlussbestimmungen
8. Das Kreisschreiben des Bildungsrates und des Gesundheitsrats des Kantons St.Gallen vom 1. August 2006 zur Zahngesundheit in der Schule wird aufgehoben.
9. Dieses Kreisschreiben tritt am 1. August 2024 in Vollzug.
Regierungsrat Bruno Damann
Präsident des Bildungsrates Stefan Kölliker